Wahrheit und Dichtung im Alltag
12.05.05 - 00:45 von K.
Nach dem Abschluss der Beweisaufnahme stand nur fest, dass nicht viel feststand und Wahrheit und Dichtung zuweilen schwer auseinander zu halten sind.

Den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten A1 und A2 zufolge habe der Zeuge Z1 zunächst den A2 mit einem Faustschlag niedergestreckt und anschließend den A2 festgehalten, während die Zeugin Z2 den somit wehrlosen A2 mit dem beschuhten Fuß ins Auge getreten habe, so dass dieser hierdurch eine Orbiterfraktur erlitten habe. Die Z2 sei erheblich angetrunken gewesen und habe wie eine – so wörtlich – Furie auf den A2 eingeschlagen und –getreten.
Nach der Darstellung des Z1 und der Z2 hingegen habe nicht der Z1 den A1, sondern umgekehrt der A1 den Z1 per Faustschlag niedergeschlagen, daraufhin den Z3 festgehalten, damit dieser besser von dem bis dahin unbeteiligten A2 mehrmals ins Gesicht geboxt werden konnte, bis sich dieser durch einen geschickt ausgeführten, hinter sich zielenden Ellbogen-Schlag aus der Umklammerung des A1 befreien konnte. Die – unstreitig feststehende – Orbiterfraktur sei also dem A2 m Rahmen einer Notwehrhandlung des Z3 zugefügt worden. Daraufhin sei Z1 wieder aufgestanden und von dem A2 angegriffen worden, während sich der A1 auf die Zeugin Z2 gestürzt und diese durch eine rückwärtige Verdrehung des rechten Armes in die Knie gezwungen habe. Sodann habe der A1 der Z2 durch 2 (leichte) Schläge das Nasenbein gebrochen, bis Z3 dieser zu Hilfe eilte und dabei über die vollkommen betrunkene Zeugin Z4 gestolpert sei, die ein Briefchen mit Kokain auf dem Trottoir gesucht habe.
Völlig unstreitig war, dass sich die Hauptverhandlung länger und länger hinzog. Die Anordnung einer einstündigen Mittagspause durch die vorsitzende Richterin fand daher die allergrößte Zustimmung des K, der selbst erstaunt war über die Geschwindigkeit, mit der er die Robe ablegte und den Gerichtssaal verließ.
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Tags: k.
zuletzt: 23.11.2008 - 01:51







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