gerichtsurteil.des.tages

04.12.07 - 15:02 von lord.daywalker

“Der Tritt ins Gesäß einer unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur betrieblichen Tätigkeit eines Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung geschieht.” (LAG Düsseldorf, Az.: 12 (18) Sa 196/98)
 

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